Zoll- und Steuerrecht: Steuerfreie Lieferungen im Importprozess konkretisiert
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.04.2026 ein Schreiben zur Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend überarbeitet. Die Befreiung erfasst auch vorgelagerte Umsatzstufen, sofern sich die Ware noch nicht im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr befindet. Eine Einfuhr liegt erst bei Überführung aus einem Drittland in den freien Verkehr vor. Ziel der Regelungen ist die Vereinfachung von Lieferketten im Rahmen besonderer Zollverfahren nach dem Unionszollkodex.
Das neue BMF-Schreiben ersetzt die bisher knappe Verwaltungsregelung durch eine systematisch aufgebaute Darstellung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Es präzisiert die Grundsätze, definiert unter Bezugnahme auf das Unionszollrecht zentrale Begriffe und erläutert anhand von Beispielen den Begriff der einer Einfuhr vorangehenden Lieferung. Zudem werden die einschlägigen besonderen Zollverfahren näher konkretisiert.
Ein Schwerpunkt liegt auf der Abgrenzung des Anwendungsbereichs. Das BMF legt fest, in welchen Fällen die Steuerbefreiung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Neu ist insbesondere eine Einschränkung für Lieferungen im Zolllagerverfahren an Endverbraucher, bei denen die Steuerbefreiung grundsätzlich entfällt, sofern der Abnehmer die Überführung in den freien Verkehr nicht selbst vornimmt. Diese Regelung ist umstritten, da sie weder gesetzlich noch unionsrechtlich ausdrücklich vorgesehen ist. Ergänzend erfolgen Abgrenzungen zu Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie zu weiteren Befreiungstatbeständen im Zollkontext.
Auch die Nachweispflichten werden konkretisiert und praxisnah erläutert. Damit schafft das BMF vor allem bei noch offener Warenverwendung mehr Rechtssicherheit. Der Nachweis kann insbesondere durch Lagerscheine oder Quittungen über unverzollte bzw. unversteuerte Ware erfolgen, die eindeutig belegen, dass der Lieferer die Ware nicht in den freien Verkehr überführt hat. Damit wird insbesondere im Zolllagerbereich eine bislang streitanfällige Praxisfrage geklärt.
Hinweis: Die neuen Regelungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 09.04.2026 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese - entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung - steuerfrei behandelt hat. Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 wird aufgehoben.
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(aus: Ausgabe 07/2026)