Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe: Konkretisierung der Behandlung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.04.2026 seine Auffassung zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern sowie zur Abgrenzung und Behandlung unentgeltlicher Wertabgaben neu gefasst.
Es stellt klar, dass beim Vorsteuerabzug konsequent zwischen der Verwendung für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke zu unterscheiden ist. Wird ein einheitlicher Gegenstand sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt, kann er insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, so dass ein voller Vorsteuerabzug möglich ist. Die spätere Privatnutzung unterliegt dann der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.
Erfolgt hingegen eine Nutzung sowohl für unternehmerische als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten, so besteht kein Zuordnungswahlrecht, sondern ein zwingendes Aufteilungsgebot. Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall entsprechend der tatsächlichen bzw. beabsichtigten Verwendung aufzuteilen. Dies gilt gleichermaßen für sonstige Leistungen und Lieferungen vertretbarer Sachen.
Eine zentrale Neuregelung betrifft die Behandlung nachträglicher Nutzungsänderungen. Im Lichte der Rechtsprechung gibt das BMF bei einer Verschiebung zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs die bisherige Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe auf. Maßgeblich für die Vorsteueraufteilung ist künftig das Nutzungsverhältnis im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Spätere Änderungen stellen keine unentgeltliche Wertabgabe mehr dar, sondern eine Änderung der Verhältnisse, die eine Vorsteuerberichtigung auslösen kann. Dies gilt sowohl bei einer Verschiebung zugunsten des unternehmerischen als auch zugunsten des nichtwirtschaftlichen Bereichs sowie bei Nutzungsübertragungen zwischen beiden Sphären.
Mit diesem Schreiben wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass umfassend überarbeitet. Zudem veranschaulicht ein neues Schaubild die umsatzsteuerlichen Folgen unterschiedlicher Nutzungsvarianten eines einheitlichen Gegenstands. Insgesamt verschiebt die Neuregelung den Fokus hin zur Vorsteuerberichtigung und löst sich von der bisherigen Einordnung bestimmter Nutzungsänderungen als unentgeltliche Wertabgabe.
Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zugleich gilt eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2026, wonach es nicht beanstandet wird, wenn Unternehmen einheitlich noch die alte Verwaltungsauffassung anwenden.
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(aus: Ausgabe 07/2026)