Vorruhestandsmodell für Führungskräfte: Wegen ungewisser Verbindlichkeiten darf Rückstellung gebildet werden
Der Bundesfinanzhof (BFHI) hat kürzlich entschieden, dass Unternehmen für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden dürfen. Geklagt hatte ein Betrieb, der bestimmten Führungskräften ein Vorruhestandsmodell angeboten hatte. Dieses hatte vorgesehen, dass sich die entsprechenden Führungskräfte für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen können.
Voraussetzung hierfür war, dass der Anstellungsvertrag bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre lief und vor Beginn der Freistellung eine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen wurde. Das Finanzamt erkannte die vom Betrieb gebildete Rückstellung für die mit dem Vorruhestandsmodell zusammenhängenden Aufwendungen nur bezogen auf diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war.
Der BFH widersprach jedoch und entschied, dass eine Rückstellung auch für die Arbeitnehmer gebildet werden darf, mit denen am betreffenden Bilanzstichtag noch keine gesonderte Freistellungsvereinbarung geschlossen worden war und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden hatten, die aber nach dem Anstellungsvertrag bereits einen entsprechenden Anspruch hatten.
Zur Höhe der Rückstellung verwies der BFH darauf, dass durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird. Daher muss der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung verteilt werden.
Hinweis: Mit der nunmehr erfolgten (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils ist der Rechtsstreit nun wieder vor dem Finanzgericht anhängig. Dieses muss nun abschließend entscheiden und zur endgültigen Bestimmung der Höhe der Rückstellung klären, inwiefern dem Ausscheiden von Arbeitnehmern vor Eintritt in die Freistellungsphase durch einen sog. Fluktuationsabschlag Rechnung getragen werden muss.
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(aus: Ausgabe 07/2026)