Steuervorteile für Familien: Diese staatlichen Benefits können Eltern beanspruchen
Kinder machen viel Freude, kosten aber bekanntlich auch viel Geld. Der Staat trägt dieser besonderen Belastung dadurch Rechnung, dass er Eltern mit einer Vielzahl steuerlicher Entlastungen unterstützt.
Bekannteste Unterstützung ist das Kindergeld. Es beträgt im Jahr 2026 für jedes Kind 259 EUR pro Monat. Alternativ erhalten Eltern einen Freibetrag für Kinder; dieser besteht bei zusammen veranlagten Ehegatten aus einem Kinderfreibetrag von 6.828 EUR und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 2.928 EUR (Werte für 2026). In der Summe dürfen Eltern also 9.756 EUR pro Kind verdienen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Hinweis: Eltern erhalten allerdings nur eine Form der Steuererleichterung - entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie eine Einkommensteuererklärung einreichen, prüft das Finanzamt automatisch, was für sie günstiger ist.
Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zudem einen Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragen. Dieser beträgt derzeit monatlich höchstens 297 EUR pro Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.
Zusätzlich zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag erkennt der Fiskus 80 % der angefallenen Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.800 EUR jährlich pro Kind, als Sonderausgaben an, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abziehbar sind u.a. die Kosten für die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen, sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen.
Auch Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, werden steuermindernd anerkannt. Kinderbetreuungskosten können Eltern allerdings nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass Kosten für die Verpflegung keine absetzbaren Kinderbetreuungskosten sind.
Alleinerziehende Elternteile können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 EUR pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um 240 EUR. Sie können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder die Lohnsteuerklasse II wählen. Im letzteren Fall wird der Betrag bereits berücksichtigt, wenn die Lohnsteuer vom Lohn abgezogen wird.
Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können Eltern auf Antrag zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 EUR jährlich erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern für das Kind noch Kindergeld beziehen.
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(aus: Ausgabe 07/2026)