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Steuererklärungspflichten: Unkenntnis schützt vor Sanktionierung nicht

Im Steuerrecht gelten zahlreiche Fristen, die einzuhalten sind. Werden sie versäumt, kann dies unterschiedliche Folgen haben. So können etwa Rechtsbehelfe wie ein Einspruch nach Fristablauf nicht mehr wirksam eingelegt werden. In anderen Fällen drohen Verspätungszuschläge, deren Höhe mit zunehmender Dauer der Fristüberschreitung ansteigt. Im Streitfall ging es um eine zu spät abgegebene Einkommensteuererklärung. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob der Verspätungszuschlag rechtmäßig war.

Der Kläger bezog im Jahr 2020 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie - erstmalig - Lohnersatzleistungen. Seine Steuererklärung wurde erst Ende April 2024 von seinem Steuerberater eingereicht. Später im Jahr erging der Bescheid mit einer Nachzahlung sowie einem Verspätungszuschlag von 500 EUR. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein: Er habe nicht gewusst, überhaupt zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet gewesen zu sein. Bisher sei er seinen steuerlichen Pflichten stets nachgekommen. Auch sei sein Steuerberater durch die Flutkatastrophe im Ahrtal von erheblicher Mehrarbeit betroffen gewesen. Das Finanzamt wies den Einspruch ab, da keine Entschuldigungsgründe vorlagen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Verspätungszuschlag wurde rechtmäßig festgesetzt. Zwar kann von der Festsetzung eines Zuschlags abgesehen werden, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Verspätung entschuldbar ist. Ein Verspätungszuschlag ist allerdings zwingend festzusetzen, wenn die Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wurde. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde dieser Zeitraum sogar vorübergehend auf 20 Monate erweitert. Im Streitfall waren jedoch bereits 40 Monate vergangen, womit die Schwelle deutlich überschritten war.

Zwar hätte eine rückwirkende Verlängerung der Frist den Zuschlag verhindern können. Doch muss sich der Kläger hier das Versäumnis des Steuerberaters zurechnen lassen. Der alleinige Hinweis auf die Flutkatastrophe reiche nicht aus. Die Höhe des Verspätungszuschlags von 500 EUR war auch angemessen. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 EUR, für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Im Streitfall erfolgte die Berechnung zutreffend auf Basis von 20 Verspätungsmonaten.

Hinweis: Wir achten sorgfältig auf die Einhaltung aller Fristen und unterstützen Sie bei Ihren steuerlichen Pflichten.

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(aus: Ausgabe 10/2026)