Steuerbarkeit von Schadensersatz: Umsatzsteuerpflicht bei Urheberrechtsverletzungen
Mit Urteil vom 11.02.2026 hat das Gericht der EU (EuG) eine grundlegende Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit Verletzungen des Urheberrechts getroffen. Streitentscheidend war, ob Schadensersatz- bzw. Lizenzanalogiezahlungen für die unlizenzierte Nutzung geschützter Werke als steuerbares Entgelt oder als nichtsteuerbarer Schadensersatz einzuordnen sind.
Hinweis: Im deutschen Umsatzsteuerrecht wird zwischen "echtem Schadensersatz" und steuerbarem Leistungsaustausch unterschieden. Umsatzsteuer fällt nur bei Entgelt für eine Leistung an. Nach bisheriger Auffassung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzministerium galten Schadensersatzzahlungen bei Urheberrechtsverletzungen, insbesondere nach der Lizenzanalogie, regelmäßig als nicht steuerbar.
Dem EuG-Verfahren lag eine Klage einer rumänischen Verwertungsgesellschaft wegen unlizenzierter öffentlicher Wiedergabe von Ton- und Bildwerken in einer Urlaubspension zugrunde. Nach nationalem Recht wird hierfür das Dreifache der regulären Lizenzgebühr geschuldet. Das EuG bejahte einen steuerbaren Leistungsaustausch. Die unlizenzierte Nutzung verschaffe dem Nutzer einen "verbrauchbaren Vorteil" und begründe ein Entgeltverhältnis. Maßgeblich seien die tatsächliche Nutzung sowie ein dafür vorgesehener gesetzlicher Vergütungsanspruch. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete eine Differenzierung zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung.
Zudem stellte das EuG klar, dass die Bemessungsgrundlage den gesamten gesetzlich geschuldeten Betrag einschließlich etwaiger Aufschläge umfasst. Diese seien Teil des umsatzsteuerlichen Entgelts. Entscheidend sei der objektive Wert der Gegenleistung, nicht die zivilrechtliche Einordnung als Schadensersatz oder Sanktion. Das Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach der Begriff des Leistungsaustauschs weit auszulegen ist und auch gesetzlich begründete Zahlungen erfasst. Verwertungsgesellschaften handeln dabei im Namen der Rechteinhaber, so dass ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt.
Hinweis: Die Entscheidung kann dazu führen, dass künftig auch Schadensersatzforderungen aus Urheberrechtsverletzungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die weitere Entwicklung der deutschen Verwaltungsauffassung bleibt abzuwarten.
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(aus: Ausgabe 07/2026)