Schwitzen im Homeoffice: Wann Klimaanlagen abgesetzt werden können
Der Sommer hat in diesem Jahr so mancherorts für neue Hitzerekorde gesorgt. Viele Erwerbstätige flüchteten in dieser Zeit in ihr Homeoffice, wo es teils noch erträglicher als im Betrieb war. Doch bei anhaltender Hitze wurden schnell auch die eigenen vier Wände häufig zur Sauna. Es liegt daher die Frage nahe, ob der Kauf einer Klimaanlage für das Homeoffice beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist, so dass man die Kosten für Anschaffung und Betrieb steuerlich absetzen kann.
Ob das Finanzamt (FA) die Absetzung akzeptiert, hängt vom Arbeitsplatz ab: Hat das FA den Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, darf die Klimaanlage abgesetzt werden. Dies ist allerdings mittlerweile nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der eigenen gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und zu mindestens 90 % betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist.
Die Anschaffungskosten für eine mobile Klimaanlage zählen dann zu den absetzbaren Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe auf Grundlage der dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 952 EUR, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Teurere Geräte müssen dagegen über ihre Nutzungsdauer (regelmäßig 11 Jahre) abgeschrieben werden.
Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein.
Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer abgesetzt werden.
Wer keinen Tätigkeitsmittelpunkt im Homeoffice hat oder lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind dann von der täglichen Homeofficepauschale von 6 EUR abgedeckt. Wird die Klimaanlage von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut oder gewartet, können aber zumindest die reinen Handwerkerlöhne steuerlich berücksichtigt werden. Das FA zieht 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 EUR, direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung vorliegen.
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(aus: Ausgabe 10/2026)