Postlaufzeit: Zustellung eines Bescheids mit Verspätung
Die Einhaltung von Fristen ist im Steuerrecht von großer Bedeutung. Eine Nichteinhaltung kann da auch mal teuer werden. Wird beispielsweise die Abgabefrist für die Steuererklärung versäumt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Auch ein Einspruch zwecks Anerkennung steuerreduzierender Tatsachen, der zu spät eingelegt wird, kann dazu führen, dass eine Änderung des Bescheids nicht mehr möglich ist und eine potentielle Erstattung hierdurch ausgeschlossen wird. Da man nicht immer genau weiß, wie lange die Post wirklich braucht, hat der Gesetzgeber eine Zugangsfiktion festgelegt. Danach gilt ein per Post versandter Bescheid grundsätzlich am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Doch was gilt, wenn die Post tatsächlich länger unterwegs ist? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) zu befassen.
Der Kläger erhielt eine auf den 18.09.2025 datierte Einspruchsentscheidung. Tatsächlich ging ihm der Bescheid aber nach seinen Angaben erst am 23.09.2025 zu. Daraufhin erhob er Klage. Die Klageschrift datiert vom 20.10.2025 und wurde per Einwurf-Einschreiben an das Gericht gesendet. Die Sendung wurde am 21.10.2025 eingeliefert und am 23.10.2025 in das Postfach des Gerichts eingelegt. Da dieses arbeitstäglich um 8:00 Uhr geleert wird, erhielt die Klageschrift den Eingangsstempel vom 24.10.2025.
Die Klage blieb erfolglos. Nach Auffassung des FG galt die Einspruchsentscheidung aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion bereits am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (hier also am 22.09.2025). Wer sich auf einen späteren Zugang berufen wolle, müsse konkrete Tatsachen vortragen und nachweisen, die geeignet seien, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Ein bloßes Bestreiten des Zugangsdatums genüge nicht. Auch der allgemeine Hinweis auf verzögerte Postlaufzeiten reiche nicht aus.
Das Gericht räumte zwar ein, dass die Zustellung von Briefen mittlerweile häufig länger als vier Tage dauere. Ob die gesetzliche Zugangsfiktion angesichts dieser Entwicklung noch zeitgemäß sei, sei jedoch eine Frage, die allein der Gesetzgeber entscheiden könne. Die Klagefrist endete daher bereits am 22.10.2025. Ob die Klageschrift also am 23.10.2025 oder erst am 24.10.2025 beim Gericht eingegangen war, spielte deshalb keine Rolle mehr. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts darf heute niemand mehr darauf vertrauen, dass ein Brief bereits innerhalb von ein oder zwei Tagen zugestellt wird. Vielmehr müsse seit 2025 grundsätzlich mit einer Postlaufzeit von etwa drei Tagen gerechnet werden.
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(aus: Ausgabe 10/2026)