Pech für den Steuerzahler: Angegebene Fahrtstrecke war kürzer als die zurückgelegte
Als Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernung spielt jedoch nicht nur bei den Werbungskosten eine Rolle, sondern auch bei der Besteuerung eines Firmenwagens. Denn für die Fahrten mit Letzterem muss ein geldwerter Vorteil für die Nutzung berücksichtigt werden. Aber welche steuerlichen Folgen hat es, wenn gegenüber dem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung angegeben wurde? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befassen.
Der Kläger, Diplom-Kaufmann und Verkaufsdirektor, nahm am 01.10.2005 eine Beschäftigung in der 99 km von seinem Hauptwohnsitz entfernten Stadt A auf. Er bekam einen Dienstwagen, den er für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Am 01.04.2006 begründete er einen Nebenwohnsitz, der nur 20 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt war. Nach einem späteren Umzug betrug die Entfernung 22 km. Der Kläger teilte diese Änderung seinem Arbeitgeber mit, der daraufhin den geldwerten Vorteil auf Grundlage der kürzeren Entfernung von 22 km berechnete.
Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2009 bis 2014 wurden durch einen Steuerberater erstellt und vom Kläger unterschrieben. Darin wurden allerdings 99 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, woraufhin die Steuerfahndung Ermittlungen einleitete. Der Kläger legte Kalenderaufzeichnungen sowie weitere Unterlagen vor und räumte schließlich Fehler in den Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2019 ein. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerbescheide. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er war der Auffassung, dass es an einer Änderungsnorm fehle und zudem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolglos. Das Finanzamt hatte die Bescheide zu Recht geändert. Gibt ein Arbeitnehmer wahrheitswidrig zu wenige Kilometer an, wird der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagennutzung zu gering ermittelt. Dadurch führt der Arbeitgeber unwissentlich zu wenig Lohnsteuer ab. Wird später die Einkommensteuererklärung ohne einen Hinweis auf die falschen Lohndaten abgegeben, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Der Vorsatz wird durch die bewusst falschen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber begründet. Eine Änderung der Bescheide war möglich, da die Anzahl der Fahrten und die Entfernung neue Tatsachen darstellen. Die Steuer wurde auch verkürzt, da durch die höheren Werbungskosten und den geringeren geldwerten Vorteil die Einkommensteuer nicht in der richtigen Höhe festgesetzt wurde.
Hinweis: Für Arbeitgeber gilt daher: Lassen Sie sich die wichtigen Daten bestätigen. Und für Arbeitnehmer: Geben Sie Änderungen an Ihren Arbeitgeber weiter, damit die Steuer zutreffend festgesetzt wird.
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(aus: Ausgabe 10/2026)