Offene Ladenkasse: Fehlende tägliche Auszählungen begründen formellen Buchführungsmangel
Bei einer offenen Ladenkasse unterhält ein Bargeldbetrieb lediglich eine einfache Bargeldkasse ohne technische Ausstattung, wie etwa eine Schublade in der Ladentheke, eine Geldkassette oder eine einfache Box mit Bargeld. Alle Einnahmen und Ausgaben werden manuell erfasst und am Ende des Tages durch einen sogenannten Kassensturz ermittelt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein formeller Buchführungsmangel vor, der das Finanzamt zur Hinzuschätzung von Einnahmen berechtigt, wenn ein Imbissbetrieb mit einer offenen Ladenkasse keine Aufzeichnungen über die (behaupteten) täglichen Auszählungen des Kassenbestands vorlegen kann. Denn in diesem Fall kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie die in den handschriftlich geführten monatlichen Listen verzeichneten Tageseinnahmen ermittelt wurden.
Das Gericht weist darauf hin, dass Mängel in der Kassenführung bei Bargeldbetrieben die gesamte Buchführung oder die sonstigen Aufzeichnungen infrage stellen und ihnen die Ordnungsmäßigkeit nehmen können, so dass Finanzamt und Finanzgericht dem Grunde nach zur Schätzung befugt sind. Dies gilt auch für Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Zwar sind diese Betriebe nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet, gleichwohl müssen auch sie Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. So sind insbesondere auch die vereinnahmten Entgelte so aufzuzeichnen, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, sich einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers zu verschaffen.
Hinweis: Es ist in Deutschland nach wie vor steuerlich zulässig, eine offene Ladenkasse zu führen, da es (noch) keine generelle Registrierkassenpflicht gibt. Allerdings stellt das Finanzamt sehr strenge Anforderungen an die korrekte und lückenlose Führung einer offenen Ladenkasse, weshalb viele Kassen bei einer Prüfung beanstandet werden. Politisch konkretisieren sich mittlerweile die Pläne zur Einführung einer Registrierkassenpflicht ab 2027.
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(aus: Ausgabe 10/2026)