Neues Vordruckmuster USt 1 TL: Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze für die Umsatzsteuer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 20.05.2026 das aktualisierte Vordruckmuster USt 1 TL zur Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) bekanntgegeben. Es dient der Finanzverwaltung als standardisierte Grundlage für Mitteilungen an Betreiber elektronischer Marktplätze im Rahmen der umsatzsteuerlichen Plattformhaftung.
§ 25e UStG regelt die Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze für nichtentrichtete Umsatzsteuer aus über ihre Plattform vermittelten Lieferungen. Grundsätzlich kann der Plattformbetreiber haften, wenn er entsprechende Umsätze ermöglicht. Eine Haftung entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Sie greift jedoch weiterhin, wenn der Betreiber wusste oder hätte wissen müssen, dass eine unzutreffende Registrierung als Nichtunternehmer vorliegt.
Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Hinweise auf eine unternehmerische Tätigkeit vor, kann es den Plattformbetreiber hierüber mittels Vordruckmuster USt 1 TL informieren. Diese Mitteilung kann dazu führen, dass der Betreiber für künftig über die Plattform abgewickelte Umsätze haftet, sofern er den Anbieter nicht ausschließt. Die Mitteilung gilt unbefristet, soweit sie nicht widerrufen oder zurückgenommen wird.
Das neu veröffentlichte Muster ersetzt die bisherige Fassung aus dem BMF-Schreiben vom 06.12.2024. Die Anpassungen sind formaler Natur: der Wegfall des Dienstsiegelfeldes sowie des Hinweises "maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig". Inhaltlich bleibt das Verfahren unverändert. Der Vordruck ist weiterhin zu verwenden und um eine aktuelle Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen.
Hinweis: Seit dem Jahressteuergesetz 2020 werden Online-Marktplatzbetreiber verstärkt in die umsatzsteuerliche Verantwortung einbezogen, um Steuerausfälle im Onlinehandel - insbesondere im grenzüberschreitenden Geschäft - zu vermeiden. Die Neufassung des Vordrucks USt 1 TL ist daher vor allem eine formale Aktualisierung. Die Grundsystematik der Plattformhaftung nach § 25e UStG bleibt unverändert.
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(aus: Ausgabe 09/2026)