Nebenberuflicher Steuerberater: Verlustbringende Tätigkeit ist nicht in jedem Fall Liebhaberei
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine verlustbringende nebenberufliche Tätigkeit steuerlich anzuerkennen sein kann, wenn der Erwerbstätige glaubhaft machen kann, dass er seine Tätigkeit nach seiner Pensionierung ausweiten wird, um die aufgelaufenen Verluste wieder auszugleichen.
Geklagt hatte ein angestellter Bereichsleiter, der in seinem Betrieb eine Kanzleisoftware für Steuerberater verantwortet hatte. Im Nebenberuf war er selbst als Steuerberater tätig und erzielte hieraus in den Jahren 2009 bis 2018 einen Verlust von insgesamt 4.200 EUR. Seine Mandanten waren allesamt nahestehende Personen. Das Finanzamt stufte seinen Nebenberuf als Liebhaberei ein und erkannte die steuerlichen Verluste deshalb ab. Der Steuerberater argumentierte, dass er seine nebenberufliche Tätigkeit nach seiner Pensionierung hochfahren wolle, so dass er mit seiner Tätigkeit dann doch noch einen Totalgewinn erzielen werde.
Der BFH entschied, dass dem Steuerberater seine Verluste steuerlich zuzuerkennen sind. Nach Gerichtsmeinung hatte der Steuerberater seine freiberufliche Tätigkeit trotz andauernder Verluste mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt. Für die Bundesrichter war plausibel, dass der Berater seine Tätigkeit nach seiner Pensionierung fortsetzen und steigern wird. Sie wiesen darauf hin, dass sich eine Gewinnprognose nicht nur auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beschränken darf. Zu berücksichtigen war ferner, dass der aufgelaufene Gesamtverlust nur gering und der Vorteil der Verlustverrechnung mit anderen Einkünften daher von untergeordneter Bedeutung war. Der Steuerberater hatte zudem glaubhaft dargelegt, dass er seine steuerberatende Tätigkeit v.a. im Interesse seiner Angestelltentätigkeit ausgeübt hatte, da diese die Entwicklung einer Kanzleisoftware für Steuerberater beinhaltete und somit sehr wesensverwandt war.
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(aus: Ausgabe 10/2026)