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Einkommensteuer

NATO-Versorgung: Auszahlung aus DCPS-Anlagekonto darf nicht besteuert werden

Zur Versorgung und sozialen Absicherung ihrer Angestellten hat die NATO eine beitragsorientierte Altersversorgung eingerichtet, den sog. Defined Contribution Pension Scheme (DCPS). Angestellte sowie die NATO selbst können auf speziell für sie eingerichteten DCPS-Anlagekonten einen Teil des laufenden Arbeitslohns ansparen und dabei zwischen verschiedenen Anlageformen (Aktien-, Anleihe-, sowie Geldmarktfond) entscheiden. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven NATO-Dienst besteht je nach Verweildauer des Angestellten für ihn die Möglichkeit, das angesparte Guthaben auf andere Versorgungseinrichtungen übertragen zu lassen, es im DCPS stehen zu lassen oder sich als monatliche Rente oder als Einmalbetrag auszahlen zu lassen.

Ein ehemaliger NATO-Bediensteter hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass er seine im Jahr 2017 erhaltene Einmalzahlung aus dem DCPS nicht versteuern muss. Sein Finanzamt hatte den Betrag zuvor als Versorgungsbezug (Arbeitslohn) der deutschen Besteuerung unterworfen.

Der BFH lehnte den Steuerzugriff jedoch ab und urteilte, dass es sich bei der Einmalzahlung lediglich um eine nichtsteuerbare Vermögensumschichtung handelte. Nach Gerichtsmeinung war dem Angestellten der Arbeitslohn bereits mit den ursprünglichen Gutschriften auf dem DCPS-Anlagekonto - somit in der Ansparphase - zugeflossen. Denn wirtschaftlich betrachtet stellte sich die Sache so dar, als ob die NATO dem Mann die Beträge zur Verfügung gestellt und dieser sie zum Erwerb einer Zukunftssicherung verwendet hatte. Eine nachgelagerte Besteuerung der Guthabenauszahlung kommt nach Auffassung des BFH nicht in Betracht, da insoweit lediglich angespartes Vermögen umgeschichtet worden war.

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(aus: Ausgabe 07/2026)