LKC Tauer & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG » An den Sandwellen 116 » 93326 Abensberg

Einkommensteuer

Handwerkerleistungen: Wie Privathaushalte bis zu 1.200 EUR an Steuern sparen können

Das alte Bad muss dringend saniert werden, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich oder die Terrasse soll vergrößert werden? Wer sein Zuhause verschönern oder instand halten lässt, muss die Kosten nicht allein tragen: Die Lohnkosten von Handwerkerleistungen im Privathaushalt können zu 20 %, max. 1.200 EUR pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer abgezogen werden.

Dieser Steuerbonus für Handwerkerleistungen wird vom Finanzamt (FA) für eine Vielzahl von Arbeiten gewährt: Von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine oder das Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens werden zahlreiche Arbeiten anerkannt. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter. Eigentümer und Mieter profitieren gleichermaßen.

Abziehbar sind allerdings nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerker zuzüglich deren Fahrtkosten und die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine sind hingegen vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Damit das FA den Abzug akzepriert, muss die Arbeit im Haushalt oder dessen unmittelbarem Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt werden.

Handwerkerleistungen dürfen sogar bei einem Neubau abgesetzt werden. Entscheidend ist, dass sie erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem die Eigentümer bereits fest in ihrem bezugsfertigen Haus wohnen. Um spätere Zweifel beim FA ausräumen zu können, sollten Privathaushalte ihren Einzugstag dokumentieren, z. B. durch Speditionsrechnung oder Ummeldebescheinigung. Als bezugsfertig gilt ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sowie Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind.

Das FA akzeptiert allerdings keine Barzahlung. Als Nachweise werden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssen auf der Rechnung immer getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen werden. Daher sollten Auftraggeber unbedingt ihre Rechnung kontrollieren und bei Bedarf monieren. Eine steuerliche Förderung scheidet zudem aus, wenn für dieselbe Baumaßnahme bereits ein anderes staatliches Förderprogramm in Anspruch genommen wird (z.B. eine KfW-Förderung).

Hinweis: Ist der maximale Steuervorteil von 1.200 EUR für ein Jahr bereits ausgeschöpft, kann eine geschickte Planung der Ausgaben und Auftragsvergabe sinnvoll sein. In diesem Fall kann es sich anbieten, größere Maßnahmen zu splitten und die Rechnungslegung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2026)