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Fehler in der Einkommensteuererklärung: So können und sollten Steuerzahler reagieren

Wer nach der Abgabe seiner Einkommensteuererklärung bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, muss die Angabe richtigstellen. Diese Berichtigungspflicht nach der Abgabenordnung betrifft Fehler, die sich zulasten des Fiskus auswirken (z.B. vergessene Betriebseinnahmen). Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann dies zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Bei Fehlern, die dem Steuerzahler zugunsten des Fiskus unterlaufen sind (z.B. Abrechnung zu geringer Werbungskosten), muss wie folgt unterschieden werden:

  • Korrektur vor Bescheiderlass: Solange ein Steuerbescheid noch nicht ergangen ist, kann eine Steuererklärung ganz einfach verändert werden. Selbstersteller rufen die hinterlegte Steuererklärung in ihrem ELSTER-Portal auf, nehmen die gewünschten Änderungen vor und senden sie erneut an das Finanzamt. Da Änderungen schriftlich mitgeteilt werden müssen, genügt alternativ auch ein formloser Brief oder eine elektronische "Sonstige Nachricht" über das ELSTER-Portal.
  • Korrektur nach Bescheiderlass (und innerhalb Einspruchsfrist): Ist der Steuerbescheid ergangen, müssen Steuerzahler für eine Fehlerkorrektur eine vierwöchige Änderungs- und Einspruchsfrist beachten. Bei einem Einspruch, der grundsätzlich begründet werden muss, wird dann der gesamte Steuerbescheid noch einmal nachgeprüft. Somit kann eine Verschlechterung zulasten des Steuerzahlers nicht ausgeschlossen werden. Am schnellsten kann ein Einspruch über das ELSTER-Portal abgegeben werden. Soll nur ein einzelner Sachverhalt, bspw. aufgrund einer verspäteten Rechnung, geändert werden, ist ein Antrag auf schlichte Änderung vorzuziehen. In diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich.
  • Korrektur nach Bescheiderlass (und nach Einspruchsfrist): Selbst wenn die vierwöchige Einspruchsfrist vorüber ist, können bestimmte Fehler zum eigenen Nachteil noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren gemeldet und korrigiert werden. Eine Änderung des Steuerbescheids ist bspw. möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel zu einem Sachverhalt auftauchen. Die fehlenden Angaben oder Unterlagen dürfen jedoch nicht auf eigene Nachlässigkeit oder eigenes Verschulden zurückzuführen sein. Sind bei der Steuererklärung einfache Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen und werden diese erst später bemerkt, ist dies ebenfalls noch korrekturfähig.
  • Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung: Eine andere Möglichkeit für Korrekturen innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist ist ein bestehender Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Option steht ausschließlich zur Verfügung, wenn der Steuerfall durch das Finanzamt noch nicht abschließend geprüft wurde. Dies erkennt man daran, dass auf der ersten Seite des Steuerbescheids im Betreff "Dieser Steuerbescheid ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" steht.

 

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(aus: Ausgabe 10/2026)