Direktversicherung: Wenn der Familienstand die Steuerlast erhöht
Wenn Sie erben, wird der Wert des Nachlasses ermittelt und auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer festgesetzt. Auch wenn Sie nicht direkt einen Geldbetrag, sondern eine Versicherungsleistung erhalten, unterliegt diese der Erbschaftsteuer. Auch solche Hinterbliebenenleistungen werden bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer dann berücksichtigt. Sofern Sie mit dem Erblasser verheiratet waren, wird der Anspruch aus der Versicherung von der Erbschaftsteuer verschont. Ob die Steuerbefreiung auch für nichteheliche Lebensgefährten gilt, hatte das Finanzgericht München (FG) zu entscheiden.
Die Klägerin war die nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers. Sie erhielt nach seinem Tod eine Hinterbliebenenleistung von 213.402 EUR aus einer Direktversicherung. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung der Erbschaftsteuer. Da die Klägerin der Steuerklasse III angehörte, wurde lediglich der Freibetrag von 20.000 EUR berücksichtigt. Auf den verbleibenden Erwerb wurde ein Steuersatz von 30 % erhoben. Darüber hinaus wurde die Versicherungsleistung auch im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt. Um die hieraus resultierende Doppelbelastung abzumildern, wurde die Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer teilweise angerechnet.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Hinterbliebenenleistung ist als Erwerb von Todes wegen steuerbar. Die Klägerin erfülle als nichteheliche Lebensgefährtin nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Ansicht des FG gab es auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Weder die Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgefährten noch eine Gesamtbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer von rund 60 % verstießen gegen das Grundgesetz. Eine feste Belastungsobergrenze gebe es nicht.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Angehörigen gut versorgt wissen möchten, beraten wir Sie gerne und informieren Sie über die steuerlichen Konsequenzen.
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(aus: Ausgabe 09/2026)