Dem Fremdvergleich nicht standgehalten: Honorarzahlung als verdeckte Gewinnausschüttung entlarvt
Im Steuerrecht stellt sich bei Verträgen und Vereinbarungen oft die Frage, ob diese einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet, die vereinbarten Konditionen müssen so ausgestaltet sein, wie sie auch zwischen fremden, voneinander unabhängigen Dritten vereinbart worden wären. Hintergrund ist, dass die Verschiebung von Gewinnen oder die Erlangung etwaiger steuerlicher Vorteile vermieden werden soll. Dies spielt insbesondere bei Verträgen einer GmbH eine wichtige Rolle. Hält eine Vereinbarung dem Fremdvergleich nicht stand, können die gezahlten Vergütungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, sondern werden als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) behandelt und dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Mit dieser Problematik hatte sich das Finanzgericht Münster (FG) zu befassen.
An der Klägerin, einer GmbH, waren jeweils zu 50 % die C-GmbH und D beteiligt. An der C-GmbH wiederum waren E und F zu je 50 % beteiligt. Im Dezember 2014 schloss die durch den Geschäftsführer E vertretene Klägerin mit der ebenfalls durch deren Geschäftsführer E vertretenen C-GmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Hiernach sollte die C-GmbH die Klägerin in beratender Funktion bei der Geschäftsführung unterstützen. Als Honorar wurde ein Betrag von 2.500 EUR pro Monat sowie ein variabler Anteil vereinbart. Letzterer betrug 20 % des handelsrechtlichen Jahresgewinns vor Steuern und außerplanmäßigen Abschreibungen. In den Jahren 2015 bis 2018 ergaben sich daher Beträge zwischen 250.700 EUR und 514.000 EUR. Die Geschäftsführer D und E erhielten kein Gehalt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden die Honorarzahlungen als vGA qualifiziert.
Die Klage vor dem FG war erfolglos. Bei den Honorarzahlungen handelte es sich um vGA. Sie sind daher bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts hält der Vertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte einen solchen Vertrag mit einem fremden Dritten nicht geschlossen. Der Leistungsumfang des geschlossenen Vertrags war zu unbestimmt. Außerdem wurde auch keine Obergrenze für die variable Vergütung festgelegt. Die Honorarzahlungen waren daher bei der Ermittlung des Gewinns der GmbH zu berücksichtigen.
Hinweis: Der Fremdvergleich ist auch für Arbeitsverträge oder Mietverträge mit nahen Angehörigen relevant, damit diese steuerliche Anerkennung finden.
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(aus: Ausgabe 10/2026)