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Einkommensteuer

Altersvorsorge: Besteuerung privater Leibrenten

Beziehen Sie im Alter Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung, sind diese auch teilweise steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt über den sogenannten Ertragsanteil. Dieser hängt von dem Alter ab, welches Sie bei Rentenbeginn hatten. Je jünger man bei Beginn der Rente ist, umso höher ist der steuerpflichtige Anteil. Der Ertragsanteil der Rente ist gesetzlich festgelegt, der andere Teil der Rente ist dann steuerfrei. Im Streitfall musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden, ob es sich bei den streitigen Leistungen um eine Leibrente handelt und damit eine Besteuerung nach dem Ertragsanteil vorzunehmen ist.

Der Kläger hatte schon im Jahr 1991 zwei private Rentenversicherungen abgeschlossen. Im Streitjahr 2021 vertrat er die Auffassung, die daraus erzielten Rentenzahlungen seien steuerfrei. Dabei berief er sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach Rentenzahlungen aus einem begünstigten Versicherungsvertrag zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Sie seien steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeiträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteige. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und besteuerte die Rentenzahlungen mit einem Ertragsanteil von 23 % bzw. 22 %.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ist die Besteuerung des Ertragsanteils von Renten aus Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, rechtmäßig. Zwar hat sich die Rechtslage seit Vertragsabschluss geändert und diese Änderung wirkt sich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume aus. Eine solche Rückwirkung ist jedoch nach Ansicht des Gerichts verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zudem entsprach es der langjährigen Verwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus solchen Versicherungsverträgen - soweit nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde - nicht den Kapitalerträgen zuzuordnen, sondern mit dem Ertragsanteil zu besteuern. Die Kläger mussten daher mit einer Versteuerung rechnen, sofern sie nicht die einmalige Kapitalauszahlung gewählt haben.

Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH entscheidet.

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(aus: Ausgabe 07/2026)