Alle Belege verbrannt und gestohlen: Unternehmer muss Vergütungen für Corona-Tests zurückzahlen
Betreiber von Corona-Teststellen haben während der Pandemie teils außerordentlich hohe Vergütungen kassiert. Hierzu gehörte auch ein Betreiber aus Dortmund, der rund 600.000 EUR von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) für seine Testungen kassiert hatte. Er konnte sich über diesen Geldsegen jedoch nur kurzfristig freuen, da er nun rechtskräftig zur Rückzahlung verurteilt wurde.
Zur Vorgeschichte: Der Mann war während der Corona-Pandemie mit Bürgertestungen und PCR-Testungen beauftragt worden. Nach der Eröffnung einer Teststelle in Dortmund rechnete er gegenüber der dafür zuständigen KVWL seine Leistungen und Sachkosten ab, woraufhin ihm für den Zeitraum November 2021 bis November 2022 mehr als eine halbe Million Euro ausgezahlt wurde.
Im Januar 2023 stellte das Gesundheitsamt der Stadt Dortmund jedoch Auffälligkeiten bei der Zahl der durchgeführten Tests und der - durchgehend niedrigen - Quote positiver Testergebnisse fest. Nachdem der Kläger zur Vorlage von Testnachweisen aufgefordert worden war, gab er an, dass die gesamten Testdokumentationen bei einem Pkw-Brand vernichtet bzw. aus dem Keller seines Wohnhauses gestohlen worden seien.
Wegen der fehlenden Dokumentation forderte die KVW im Februar 2024 die bereits ausgezahlte Vergütung nebst einbehaltenen Verwaltungskosten zurück und lehnte einen bis dahin noch nicht beschiedenen Antrag auf Vergütung für Dezember 2022 ab. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab.
Nun blieb auch der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) ohne Erfolg. Die Rückforderung bzw. Versagung der Vergütung war nach Gerichtsmeinung nicht zu beanstanden, weil der Kläger die von ihm nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt hatte. Er war verpflichtet gewesen, die Dokumentation aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ob den Kläger hinsichtlich des Verlusts seiner Belege ein Verschulden trifft, ist nach Gerichtsmeinung unerheblich.
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(aus: Ausgabe 07/2026)